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Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde ein neuer steuerlicher Anreiz für Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Die steuerlichen Anreize ergänzen die gut ausgebaute Projektförderungslandschaft und sollen den Investitionsstandort Deutschland stärken und Forschungsaktivitäten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, anregen.
Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige sind berechtigt, den Forschungsfreibetrag zu beantragen, es sei denn, sie sind von der Steuer befreit. Der Forschungsfreibetrag steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsprojekts (F&E), das nach dem 1. Januar 2020 (d.h. ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde. F&E-Projekte sind förderfähig, wenn sie in eine oder mehrere der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung fallen.
Die Höhe der Forschungszulage hängt von den förderfähigen Ausgaben für die begünstigten F&E-Projekte ab. Zu den zuschussfähigen Ausgaben für vom Unternehmen durchgeführte F&E-Projekte gehören das Bruttogehalt für Mitarbeiter, sofern sie in einem begünstigten F&E-Projekt beschäftigt sind, sowie ein zuschussfähiger Eigenaufwand. Wird ein F&E-Projekt als Auftragsforschung von einem Dritten durchgeführt, gehören 60 Prozent der dafür anfallenden Vergütung zu den förderfähigen Ausgaben.
Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage gibt es ein zweistufiges Verfahren:
- Antrag auf ein Zertifikat der Zertifizierungsstelle für Forschungsbeihilfen (BSFZ)
Zunächst muss beim BSFZ eine Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit eines F&E-Projekts beantragt werden. Mehrere F&E-Projekte können in einem Antrag zusammengefasst werden. Das BSFZ ist dafür zuständig, den Inhalt des F&E-Projekts zu beurteilen, d.h. ob ein begünstigtes F&E-Projekt in der Sache vorliegt. Das antragstellende Unternehmen erhält vom BSFZ eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten F&E-Projekts. Das BSFZ leitet die Bescheinigung auch direkt an das zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens weiter. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt (siehe 2.).
Bewerbungen können über das BSFZ-Webportal eingereicht werden
- Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt
In einem zweiten Schritt muss der Forschungsfreibetrag bei dem Finanzamt beantragt werden, das für die Besteuerung des förderfähigen Unternehmens auf der Grundlage des Einkommens zuständig ist. Für alle begünstigten F&E-Projekte eines förderfähigen Unternehmens muss dieser Antrag immer erst nach dem Ende des Geschäftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Ausgaben für begünstigte F&E-Projekte angefallen sind. Das bedeutet, dass sich der Antrag auf die Forschungszulage auf das Haushaltsjahr bezieht und dass die Forschungszulage nicht nur für ein bestimmtes F&E-Projekt gewährt wird. Bei mehrjährigen F&E-Projekten muss für jedes Geschäftsjahr ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag auf Forschungsfreibetrag und setzt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den Forschungsfreibetrag in einem Bescheid fest. Der Forschungsfreibetrag wird jedoch nicht sofort nach seiner Festsetzung ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten Erstveranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Verbleibt nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommenssteuererstattung oder als Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt.
Die Beantragung des Forschungsfreibetrages erfolgt über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal 'Mein ELSTER', in das alle für die Festsetzung des Forschungsfreibetrages erforderlichen Angaben eingetragen werden müssen. Dem Antrag sind keine weiteren Belege - auch nicht die Bescheinigung des BSFZ - beizufügen. Welche Angaben im Antrag auf Forschungsbeihilfe erforderlich sind, erfahren Sie unter 'Mehr zum Thema'.
Weitere Informationen zum Forschungsfreibetrag finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), unter anderem im BMF-Schreiben vom 11. November 2021 zur Gewährung des Forschungsfreibetrags und auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die angebotenen Informationen werden ständig aktualisiert. Wenn Sie Anregungen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Erwartetes Ergebnis
Verstärkte F&E-Aktivitäten in Deutschland
- Ermutigung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sich in Forschung und Entwicklung zu engagieren.
- Stärkung des Investitions- und Innovationsstandortes Deutschland durch eine bessere Finanzierbarkeit von F&E.
Finanzielle Entlastung für Unternehmen
- Verringerung der finanziellen Risiken für Unternehmen, die in F&E investieren, durch steuerliche Anreize.
- Verbesserter Cashflow für Unternehmen durch die Möglichkeit von Steuergutschriften oder -erstattungen auch in Verlustjahren.
- Förderung langfristiger F&E-Investitionen, da für mehrjährige Projekte jährliche Forschungszulagen beantragt werden können.
Gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
- Stimulierung von Innovationen in allen Branchen durch einen diskriminierungsfreien Zugang zu Forschungsanreizen.
- Beschleunigung des technologischen Fortschritts und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit.
- Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen.
Vereinfachte und zugängliche F&E-Unterstützung
- Breit gefächerte Förderkriterien, so dass der Forschungsfreibetrag für verschiedene Wirtschaftszweige zugänglich ist.
- Unkompliziertes zweistufiges Antragsverfahren (Bescheinigung des BSFZ und Antrag beim Finanzamt).
- Keine Gewinnabhängigkeit, so dass Unternehmen, die sich in einem frühen Stadium der Forschung und Entwicklung befinden, davon profitieren können.
Wachstum der Auftragsforschung
- Erhöhte Nachfrage nach Forschungsdienstleistungen Dritter, da auch ausgelagerte F&E-Kosten förderfähig sind (60% der Vertragskosten).
- Stärkung der Forschungszusammenarbeit zwischen Unternehmen und Universitäten, Forschungsinstituten und Dienstleistern.
Schaffung von Arbeitsplätzen und Entwicklung von Arbeitskräften
- Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in F&E-intensiven Industrien.
- Förderung von hochqualifizierten Arbeitsplätzen, insbesondere in MINT-Bereichen.
- Anreize für Unternehmen, Forschungspersonal zu halten und auszubilden.
Verbesserte Transparenz bei der F&E-Finanzierung
- Ein klares Bewertungsverfahren durch die BSFZ-Zertifizierung stellt sicher, dass nur echte F&E-Projekte gefördert werden.
- Objektive Bewertungskriterien, die sich an internationalen F&E-Definitionen orientieren (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung).
Durch die Förderung eines innovationsfreundlicheren Umfelds soll die Forschungszulage das deutsche Forschungsökosystem stärken, das Wirtschaftswachstum ankurbeln und die globale Wettbewerbsfähigkeit des Landes verbessern.
Umfang
Zielsetzung
- Das Forschungsförderungsgesetz (FZulG) zielt darauf ab, einen steuerlichen Anreiz für Forschung und Entwicklung (F&E) zu schaffen.
- Sie ergänzt die bestehende projektbezogene Finanzierung zur Stärkung des Investitionsstandorts Deutschland.
- Besonderer Wert wird auf die Förderung von Forschungsaktivitäten gelegt, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Kriterien für die Zuschussfähigkeit
- Der Freibetrag steht sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen offen, es sei denn, sie sind steuerbefreit.
- Berechtigte Antragsteller sind Einzelpersonen und Unternehmen, die Einkommen aus:
- Land- und Forstwirtschaft
- Geschäftliche Aktivitäten
- Selbstständige Tätigkeit
- Der Forschungsfreibetrag ist nicht von der Rentabilität abhängig, d.h. Unternehmen können ihn unabhängig von ihrer Gewinnsituation beantragen.
- Die Projekte müssen am oder nach dem 2. Januar 2020 begonnen haben.
Förderfähige F&E-Projekte
- Das Projekt muss unter mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:
- Grundlagenforschung
- Industrielle Forschung
- Experimentelle Entwicklung
Erstattungsfähige Ausgaben
- Interne F&E-Projekte:
- Bruttolöhne der direkt an dem förderfähigen FuE-Projekt beteiligten Arbeitnehmer.
- Erstattungsfähige eigene Ausgaben.
- Beauftragte F&E-Projekte:
- 60% der an Dritte gezahlten Vergütung für ausgelagerte Forschung.
Bewerbungsprozess
Das Bewerbungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:
- Antrag auf Zertifizierung (BSFZ)
- Unternehmen müssen zunächst eine Bescheinigung der Zertifizierungsstelle für Forschungsbeihilfen (BSFZ) einholen.
- Mehrere F&E-Projekte können in einem Antrag zusammengefasst werden.
- Das BSFZ prüft, ob das Projekt als F&E eingestuft werden kann.
- Bei Genehmigung stellt das BSFZ eine Bescheinigung aus und leitet sie an das zuständige Finanzamt des Unternehmens weiter.
Einreichung: Die Anträge müssen über das BSFZ-Webportal eingereicht werden.
- Antrag auf Forschungsfreibetrag beim Finanzamt
- Nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung muss das Unternehmen den Forschungsfreibetrag bei dem für seine Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt beantragen.
- Der Antrag kann erst nach dem Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden, in dem die förderfähigen F&E-Ausgaben angefallen sind.
- Mehrjährige Projekte erfordern für jedes Haushaltsjahr einen neuen Antrag.
- Das Finanzamt prüft den Antrag und legt, wenn er genehmigt wird, den Forschungsfreibetrag fest.
Zahlung und Inanspruchnahme
- Der Forschungsfreibetrag wird nicht sofort ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommens- oder Körperschaftssteuerveranlagung verrechnet.
- Wenn nach der Anrechnung ein Steuerüberschuss verbleibt, wird dieser als Einkommens- oder Körperschaftssteuererstattung erstattet.
Einreichung der Bewerbung
- Der Antrag auf Forschungsfreibetrag muss elektronisch über "Mein ELSTER" (das deutsche Online-Steuerportal) eingereicht werden.
- Weitere Belege, einschließlich der BSFZ-Bescheinigung, müssen nicht beigefügt werden.
Weitere Informationen
- Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (BMF ).
- Das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 gibt Hinweise zur Forschungsfreibetragsregelung.
- Die Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF ) bietet aktualisierte Ressourcen und Erläuterungen.
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